c) Vorliegend hat die Stadt Burgdorf das baupolizeiliche Verfahren nicht mit einer Wiederherstellungsmassnahme nach Art. 46 Abs. 2 BauG abgeschlossen, sondern die Baubewilligungsfreiheit des fraglichen Bauvorhabens der Beschwerdegegnerin festgestellt. Verfügungen über die Feststellung der Baubewilligungspflicht sind in der Praxis wie ein Bauentscheid mit Baubeschwerde anfechtbar.6 Mit anderen Worten kann für die Herleitung des schutzwürdigen Interesses der Beschwerdeführenden und damit, ob sie als weitere Betroffene gelten, auch auf die Praxis zur Anfechtung von Bauentscheiden zurückgegriffen werden.