Diese Interessen können rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein.3 Im Baupolizeilichen Verfahren sind somit alle Personen, die durch die baupolizeiliche Verfügung beschwert sind, also insbesondere die Bauherrschaft, die Grundeigentümer und allfällige Dritte, gegen welche die Verfügung gerichtet ist, sowie weitere Betroffene zur Beschwerde befugt.4 Haben Nachbarn durch ihre Anzeige ein Verfahren zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ausgelöst und sind sie durch einen Verzicht auf die Wiederherstellung mehr als jedermann betroffen, so sind sie in diesem Verfahren beschwerdebefugt.5 Sie gelten in diesem Fall als weitere Betroffene der baupolizeilichen Verfügung.