b) Die Beschwerdebefugnis richtet sich für baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 65 VRPG. Demnach sind zur Beschwerde Personen befugt, die vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen haben oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten haben (Bst. a), die durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid besonders berührt sind (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung oder des Entscheids haben (Bst. c). Diese Interessen können rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein.3