6. Auf die Rechtsschriften und die Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 49 Abs. 1 BauG2 sind innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVD anfechtbar. Die BVD ist somit für die Beurteilung der form- und fristgerecht eingereichten Beschwerde zuständig.