Der Beschwerdegegnerin 1 sei hierfür eine angemessene Frist anzusetzen. 3. Eventualiter zum Rechtsbrechern 2 sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. - alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge –» 2/14 BVD 120/2022/24