« I. Rechtsbegehren 1. Die Verfügung der Baudirektion der Stadt Burgdorf vom 5. April 2022 sei aufzuheben, soweit sie nicht nichtig ist. 2. Im Bezug auf die von ihr zwischen dem Wintergarten der Beschwerdeführer und ihrem gedeckten Sitzplatz erstellte Holzverkleidung sei die Beschwerdegegnerin 1 unter Androhung der Ersatzvornahme und der Bestrafung nach Artikel 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches zu verpflichten, die Holzverkleidung vom Wintergarten der Beschwerdeführer auf eigene Kosten und Risiken zu entfernen. Der Beschwerdegegnerin 1 sei hierfür eine angemessene Frist anzusetzen.