«III Verfügung 17. Die Holzverkleidung zwischen dem Wintergarten und dem gedeckten Sitzplatz bedarf keiner Baubewilligung.» Aufgrund des Ausgangs des Baupolizeiverfahrens verzichtete die Stadt Burgdorf auf die Erhebung von Verfahrenskosten. 4. Gegen diese Verfügung reichten die Beschwerdeführenden am 6. Mai 2022 gemeinsam eine Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie stellen folgende Anträge: