Beschwerdegegnerin] auf der Parzelle Burgdorf Grundbuchblatt Nr. J.________ [im Folgenden Bauparzelle] ein. Konkret monierte der Beschwerdeführer 3, es sei im 90° Winkel zur Aussenfassade am 2. Oktober 2021 eine Holzwand direkt anliegend an die Hausaussenwand auf der Südwestseite des Hauses erstellt worden, ohne dass eine Baubewilligung vorläge. Die Wand sei «direkt an der Grundstücksgrenze» zur Liegenschaft der Erbengemeinschaft A.________ [Beschwerdeführerin 1] auf der Parzelle Burgdorf Grundbuchblatt Nr. K.________ (im Folgenden Nachbarsparzelle) gebaut und weise eine Höhe von weit über 1,2 m (bis zu 2,7 m) auf. Eine Einwilligung seitens der Nachbarschaft liege nicht vor.