2. Die Verfahrenskosten von CHF 1000.– werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. a) Der Beschwerdeführer hat dem Beschwerdegegner Parteikosten im Betrag von CHF 4495.90 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen. b) Die Gemeinde Sumiswald hat dem Beschwerdegegner Parteikosten im Betrag von CHF 899.20 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) und dem Beschwerdeführer Parteikosten im Betrag von CHF 692.55 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen. IV. Eröffnung