Der Bereich, für den das Benützungsverbot gilt (parallel zur Ostfassade des Gebäudes Nr. 41 muss ein Abstand von 12 m eingehalten werden), ist ab 1. Juni 2023 mit einer provisorischen Abschrankung (Holz oder Metall) vom übrigen Bereich abzutrennen. Kommt der Angezeigte dem Bau der Abschrankung nicht nach, lässt die Gemeinde auf Kosten des Angezeigten die Abschrankung ersatzvornahmeweise selber oder von Dritten installieren. 3.4. Die Gesamtkosten des Baupolizeiverfahrens, ausmachend CHF 13 981.50, werden dem Verfügungsadressaten auferlegt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.