11 Abs. 1 PKV28 beträgt das Honorar in verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren CHF 400.– bis 11 800.– pro Instanz. Innerhalb des Rahmentarifs von Art. 11 Abs. 1 PKV bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG29). Im vorliegenden Fall ist der gebotene Zeitaufwand als durchschnittlich zu werten, da neben dem Schriftenwechsel nur ein bescheidenes Beweisverfahren durchgeführt wurde. Folglich hat der Beschwerdegegner neben der Beschwerdeantwort lediglich eine weitere kurze Stellungnahme sowie Schlussbemerkungen eingereicht.