b) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder die Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Der vollständig obsiegende Beschwerdegegner hat Anspruch auf Ersatz seiner gesamten Parteikosten. Diese sind ihm zu fünf Sechstel vom Beschwerdeführer und zu einem Sechstel von der Gemeinde Sumiswald zu ersetzen. Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf Ersatz von einem Sechstel seiner Parteikosten, diese hat ebenfalls die Gemeinde zu tragen.