Lediglich die Präzisierung des Benützungsverbots für einen Teil des Ziegenauslaufs hat er ausdrücklich als nicht erforderlich erachtet. Dies ist jedoch von so untergeordneter Bedeutung, dass es nicht gerechtfertigt ist, alleine deshalb eine Kostenausscheidung vorzunehmen. Der Beschwerdegegner gilt daher für die Kostenverlegung als vollständig obsiegend. Der Beschwerdeführer hat folglich fünf Sechstel der Verfahrenskosten zu tragen. Der Gemeinde können keine Verfahrenskosten auferlegt werden, da sie nicht in ihren Vermögensinteressen betroffen ist. Ein Sechstel der Verfahrenskosten trägt daher der Kanton (Art. 108 Abs. 2a VRPG).