womit der Beschwerdeführer diesbezüglich und damit klar überwiegend als unterliegend gilt. Unter diesen Umständen ist der Beschwerdeführer für die Kostenverlegung als zu fünf Sechsteln unterliegend und zu einem Sechstel obsiegend zu betrachten. Der Beschwerdegegner hat sich zu den Fristen für die beiden Benutzungsverbote nicht geäussert, wozu er aber aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer dies nicht gerügt hat, auch keinen Anlass hatte. Auch hinsichtlich der geringfügigen Reduktion der vorinstanzlichen Kosten hat er sich nicht geäussert. Lediglich die Präzisierung des Benützungsverbots für einen Teil des Ziegenauslaufs hat er ausdrücklich als nicht erforderlich erachtet.