Im vorliegenden Fall obsiegt der Beschwerdeführer hinsichtlich der Fristen für die beiden Benützungsverbote, die Präzisierung des Benützungsverbots für einen Teil des Ziegenauslaufs sowie die geringfügige Reduktion der vorinstanzlichen Kosten. Alle diese Punkte sind jedoch von klar untergeordneter Bedeutung, zumal der Beschwerdeführer die fehlende Fristansetzung für die beiden Benutzungsverbote nicht gerügt hat. Sowohl die beiden Benutzungsverbote als solche als auch die vorinstanzlichen Kosten mit Ausnahme der geringfügigen Reduktion werden bestätigt, 27 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21)