Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben. Gemeinden als Vorinstanzen werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie in ihren Vermögensinteressen betroffen sind (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG). Im vorliegenden Fall obsiegt der Beschwerdeführer hinsichtlich der Fristen für die beiden Benützungsverbote, die Präzisierung des Benützungsverbots für einen Teil des Ziegenauslaufs sowie die geringfügige Reduktion der vorinstanzlichen Kosten.