g) Ausserhalb des Streitgegenstands liegt schliesslich die Frage, auf wen die Rechnung für die Verfahrenskosten auszustellen ist. Die Rechnungsstellung war nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und kann daher auch nicht zum Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens gemacht werden. Darauf kann folglich nicht eingetreten werden. 5. Kosten im Beschwerdeverfahren