f) Die Kritik des Beschwerdeführers am G.________-Bericht ist unbegründet. Die BVD erachtet das Gutachten in Übereinstimmung mit der kantonalen Immissionsfachstelle des AUE als vollständig, nachvollziehbar und plausibel. Die Qualität des G.________-Berichts respektive die Qualität von dessen Feststellungen bietet somit keinen Anlass, nicht die ganzen Kosten dieses Gutachtens dem Beschwerdeführer zu auferlegen. Mit Anhang Ziff.