Folglich hätte die Gemeinde mit der nun angefochtenen Verfügung lediglich zwei Drittel der Gebühren geltend machen dürfen, womit die Verfahrenskosten nur CHF 430.– betragen (Gebühren: CHF 420.–, Auslagen: CHF 10.–) hätten. Die angefochtene Kostenverfügung wird entsprechend in teilweiser Gutheissung der Beschwerde um CHF 210.– gekürzt. Keine Rolle spielt unter diesen Umständen, dass die Verfügung vom 24. September 2021 zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung hinsichtlich Ziff. 3.2 noch nicht rechtskräftig war, die angefochtene Kostenverfügung wird ohnehin um die darauf entfallenden Kosten gekürzt.