diese Ziff. 3.2 mit Entscheid BVD 120/2021/80 vom 19. April 2022 in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben wurde. Da die Verfügung vom 24. September 2021 materiell drei Anordnungen enthielt, erscheint es sachgerecht auch die von der Gemeinde geltend gemachten Gebühren entsprechend aufzuteilen; nicht aufzuteilen sind die Auslagen, die ohne Ziff. 3.2 genau gleich angefallen wären. Folglich hätte die Gemeinde mit der nun angefochtenen Verfügung lediglich zwei Drittel der Gebühren geltend machen dürfen, womit die Verfahrenskosten nur CHF 430.– betragen (Gebühren: CHF 420.–, Auslagen: CHF 10.–) hätten.