Die Vollzugsbehörde ermittelt die Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen oder ordnet deren Ermittlung an, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten sind (Art. 36 Abs. 1 LSV26). Folglich bestand für die Baupolizeibehörde eine Pflicht zur Abklärung. Dieser Pflicht ist sie mit der Beauftragung des beco, Immissionsschutz, nachgekommen. Unabhängig vom Ausgang dieser lärmrechtlichen Abklärung war somit der Beschwerdeführer Verursacher der Abklärung. Mit Anhang Ziff. 5.13.1 Gebührenverordnung hat die Gemeinde Sumiswald auch eine gesetzliche Grundlage, um Drittkosten wie Gebühren für Fachberichte weiter zu verrechnen.