d) Dass ein gewisser Teil des Fachberichts Immissionsschutz vom 24. Januar 2019 den Lärmschutz betroffen hat und dabei keine übermässige Lärmbelastung hat festgestellt werden können, ist unerheblich. Insbesondere mit dem Betrieb des nicht baubewilligten Ausblases hat der Beschwerdeführer dafür gesorgt, dass für die Baupolizeibehörde Sumiswald Grund zur Annahme bestand, die massgebenden Lärmgrenzwerte könnten überschritten werden. Die Vollzugsbehörde ermittelt die Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen oder ordnet deren Ermittlung an, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten sind (Art. 36 Abs. 1 LSV26).