c) Gemäss Art. 6 Gebührenreglement sind die umstrittenen Kosten für das baupolizeiliche Verfahren nach dem Verursacherprinzip zu verlegen. Dementsprechend hat die Gemeinde in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, die Kosten würden dem Beschwerdeführer als Verursacher der baupolizeilichen Massnahmen auferlegt. Diese Kostenverlegung ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat mit seinem umweltrechtlich problematischen Landwirtschaftsbetrieb das Baupolizeiverfahren verursacht.