b) Gemäss Art. 51 Abs. 1 BewD kann die Gemeinde für baupolizeiliche Verrichtungen Gebühren und Auslagen erheben. Auslagen sind namentlich Kosten für technische Untersuchungen (Art. 51 Abs. 2 BewD). Die Gemeinde hat dazu einen Gebührentarif zu erlassen (Art. 51 Abs. 3 BewD). Dementsprechend hat die Gemeinde Sumiswald ein Gebührenreglement24 und eine Ge- bührenverordnung25 erlassen. Die Gemeinde erhebt Gebühren für die im Anhang des Reglements aufgeführten Dienstleistungen (Art. 1 Abs. 1 Gebührenreglement). Sie verrechnet zusätzlich die notwendigen Auslagen (Art. 1 Abs. 2 Gebührenreglement).