Auch die Kosten für die Verfügung vom 24. September 2021 hätten gemäss Beschwerdeführer ihm nicht auferlegt werden dürfen, da diese Verfügung am 5. April 2022 nicht rechtskräftig gewesen sei und eine dagegen erhobene Beschwerde am 19. April 2022 gutgeheissen worden sei. Schliesslich sei aufgrund der unklaren Feststellungen im Geruchsgutachten fraglich, ob die ganzen Kosten dieses Gutachtens dem Beschwerdeführer auferlegt werden dürften. Im Übrigen seien die Rechnungen auf den Parteivertreter des Beschwerdeführers ausgestellt worden, was unhaltbar sei. Der Parteivertreter gelte weder als Rechnungsadressat noch als Schuldner.