So betrifft gemäss Beschwerdeführer der grössere Teil des Berichts des beco vom 24. Januar 2019 den Lärmschutz. Da jedoch keine übermässige Lärmbelastung habe festgestellt werden können, dürften ihm nicht die ganzen Kosten dieses Berichts auferlegt werden. Auch die Kosten für die Verfügung vom 24. September 2021 hätten gemäss Beschwerdeführer ihm nicht auferlegt werden dürfen, da diese Verfügung am 5. April 2022 nicht rechtskräftig gewesen sei und eine dagegen erhobene Beschwerde am 19. April 2022 gutgeheissen worden sei.