g) Zwar hat die Baupolizeibehörde für den Bau einer provisorischen Abschrankung eine Frist von 30 Tagen gesetzt, wobei nicht klar ist, ab wann diese Frist zu laufen beginnt. Für das Teilbenützungsverbot hat sie jedoch keine Frist vorgesehen. Auch dafür muss jedoch eine angemessene Frist gesetzt werden (Art. 46 Abs. 2 BauG). Daher wird in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung dahingehend ergänzt, dass sowohl für die Umsetzung des Teilbenützungsverbots als auch für den Bau der provisorischen Abschrankung eine Frist von rund einem Monat eingeräumt wird. 4. Vorinstanzliche Kosten