Aus dem FAT Bericht 476 ergibt sich jedoch, dass bei Tierhaltungsanlagen innerhalb einer bewohnten Zone der Mindestabstand bis zum nächstgelegenen bewohnten Gebäude gilt (S. 16). Somit muss parallel zur Ostfassade des Gebäudes Nr. 41 ein Abstand von 12 m eingehalten werden, wie dies in der Beilage zur Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners vom 3. Juni 2022 in einem Situationsplan dargestellt ist. Die angefochtene Verfügung muss in teilweiser Gutheissung der Beschwerde entsprechend präzisiert werden.