kann aber auf den Fachbericht Immissionsschutz vom 24. Januar 2019 zurückgegriffen werden. Demnach beträgt der halbe Mindestabstand 12 m. Dieser Mindestabstand wurde von keiner Partei bestritten. Gemäss Fachbericht muss der Mindestabstand zwischen dem nächstgelegenen Emissionspunkt und den Immissionspunkten der Liegenschaft Nr. 41 des Beschwerdegegners eingehalten werden muss. Wo sich diese Immissionspunkte befinden, ist im Fachbericht zwar nicht definiert. Aus dem FAT Bericht 476 ergibt sich jedoch, dass bei Tierhaltungsanlagen innerhalb einer bewohnten Zone der Mindestabstand bis zum nächstgelegenen bewohnten Gebäude gilt (S. 16).