f) Die Rüge des Beschwerdeführers, es sei unklar, welcher Bereich des Freilaufs den halben Mindestabstand unterschreite und daher mit einer Abschrankung vom übrigen Bereich abzutrennen sei, ist berechtigt. Welcher Teil des Freilaufs den halben Mindestabstand nach FAT Bericht 476 unterschreitet, ergibt sich nicht aus der angefochtenen Verfügung und ist aufgrund der Komplexität der Mindestabstandsberechnung auch nicht ohne weiteres klar. Zur Klärung dieser Frage 15/21 BVD 120/2022/23