Dementsprechend erweist sich das angefochten Teilbenützungsverbot für den Ziegenauslauf als geeignete, erforderliche und zumutbare Massnahme zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands und damit als verhältnismässig. Dass die Gemeinde zur Umsetzung dieses Teilbenützungsverbots eine provisorische Abschrankung verlangt, ist ebenfalls nicht zu beanstanden.