b BauG (Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bei widerrechtlicher Bauausführung) greifen dürfte, da für den Ziegenauslauf keine Baubewilligung vorliegt. Ob die Fünfjahresfrist von Art. 46 Abs. 3 BauG abgelaufen ist oder nicht, spielt auch hier keine Rolle, da zwingende öffentliche Interessen die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands erfordern. Dabei wäre der Ziegenfreilauf aufgrund einer summarischen Beurteilung auch nicht bewilligungsfähig, da er den vorgeschriebenen Mindestabstand nicht einhält.