e) Die angeordnete Einhaltung des halben Mindestabstands kann somit gestützt auf Art. 45 Abs. 2 Bst. c BauG (Beseitigung einer Störung der öffentlichen Ordnung, die von einer ordnungswidrigen Anlage ausgeht) verlangt werden. Dies würde selbst dann gelten, wenn der Ziegenfreilauf nicht baubewilligungspflichtig wäre (vgl. Art. 1b Abs. 3 BauG). Allerdings dürfte wie bereits erläutert von einer Baubewilligungspflicht auszugehen sein, so dass auch Art. 45 Abs. 2 Bst. b BauG (Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bei widerrechtlicher Bauausführung) greifen dürfte, da für den Ziegenauslauf keine Baubewilligung vorliegt.