Mildere Massnahmen müssen nicht geprüft werden, die Einhaltung des halben Mindestabstands kann wie erläutert ohne weiteres verlangt werden. Abgesehen davon liegt es auf der Hand, dass das Teilbenützungsverbot für den Freilauf zu einer Reduktion der Immissionen bei der Liegenschaft des Beschwerdegegners führt und insofern auch tauglich ist, die übermässigen Immissionen einzuschränken.