Nicht nachvollziehbar ist das Argument des Beschwerdeführers, die angefochtene Anordnung sei mit erheblichen baulichen Massnahmen verbunden. Die in der angefochtenen Verfügung verlangte provisorische Abschrankung (Holz oder Metall) lässt sich mit einem relativ bescheidenen Aufwand umsetzen. Inwiefern die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Einschränkung der Nutzungsdauer auf die aktuell tatsächliche Nutzungsdauer zu einer Reduktion der Immissionen führen sollte, ist ebenfalls nicht nachvollziehbar. Mildere Massnahmen müssen nicht geprüft werden, die Einhaltung des halben Mindestabstands kann wie erläutert ohne weiteres verlangt werden.