Diese beschränkte Nutzungsdauer macht das Teilbenützungsverbot folglich nicht unverhältnismässig. Gerade weil der Auslauf nur so eingeschränkt benutzt wird, trifft dies den Beschwerdeführer nicht besonders schwer, zumal er nicht überzeugend zu begründen vermag, weshalb der Auslauf der Ziegen nicht auf die Ostseite des Stallgebäudes verlegt werde kann. In seiner Stellungnahme vom 11. November 2019 führte er dazu lediglich aus, ein anderer Auslaufort wäre mit zu viel und unverhältnismässigem Aufwand verbunden. Nicht nachvollziehbar ist das Argument des Beschwerdeführers, die angefochtene Anordnung sei mit erheblichen baulichen Massnahmen verbunden.