Dass die am Geruchsgutachten genannte Kritik als Grundlage für die angeordneten Massnahmen unberechtigt ist, wurde bereit im Zusammenhang mit dem Benützungsverbot für den Ausblas erläutert. Die beschränkte Nutzungsdauer des Ziegenauslaufs (gemäss Beschwerdeführer lediglich im Winterhalbjahr 8.33 Stunden pro Monat) ändert nichts daran, dass es sich beim Auslauf um einen festen Bestandteil einer stationären Tierhaltungsanlage handelt, die sowohl die vorgeschriebenen Mindestabstände einhalten muss, als auch keine übermässigen Immissionen verursachen darf. Diese beschränkte Nutzungsdauer macht das Teilbenützungsverbot folglich nicht unverhältnismässig.