c) Wie dargelegt handelt es sich beim Stall Nr. 43a um eine neue Anlage im Sinne der LRV. Somit gelangen die Mindestabstandsregeln entgegen der Annahme im Fachbericht Immissionsschutz vom 24. Januar 2019 und dem G.________-Bericht direkt zur Anwendung. Gemäss Fachbericht Immissionsschutz beträgt der Mindestabstand hier 24 m. Gemäss FAT-Bericht 476 ist dieser Mindestabstand gegenüber reinen Wohnzonen einzuhalten. Gegenüber bewohnten Zonen, die nebst der Wohnnutzung mässig störende Gewerbebetriebe zulassen (unter anderem Kernzonen), sind 70 % des Mindestabstands einzuhalten. Gemäss Art. 30 GBR23 sind in der Kernzonen K2 vielfältigste Nutzungen erlaubt.