Dazu sei anzustreben, dass der Auslauf der Ziegen ebenfalls auf die Ostseite des Stallgebäudes verlegt werde. Komme die beurteilende Behörde zum Schluss, dass eine solche Verlegung unter Berücksichtigung einer Einzelfallbeurteilung nicht notwendig oder nicht zumutbar sei, komme als alternative Massnahme in Frage, dass der Boden des Auslaufs so auszugestalten sei, dass er jederzeit einfach gereinigt werden könne. Vor jeder Benutzung der Zufahrt mit Landwirtschaftsmaschinen sei der Freilauf zu reinigen, so dass die gleichzeitige Benutzung des Areals als Freilauf und Zufahrt keine negativen Auswirkungen auf die Geruchsemissionen haben könne.