Auch hier kommt gemäss dem Beschwerdeführer hinzu, dass die Tauglichkeit des Teilbenützungsverbots für den Ziegenfreilauf nicht erwiesen sei. Schliesslich sei unklar, welcher Bereich des Freilaufs den halben Mindestabstand unterschreite und daher mit einer Abschrankung vom übrigen Bereich abzutrennen sei. Dazu wäre gemäss Beschwerdeführer ein entsprechender Plan nötig. Somit habe die Gemeinde einmal mehr unklar, chaotisch und so verfügt, dass er nicht wissen könne, was er genau zu tun habe.