Neben der bereits im Zusammenhang mit dem Benützungsverbot für die Stalllüftungsanlage genannten Kritik, insbesondere am Geruchsgutachten als Grundlage für die angeordneten Massnahmen, macht der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Teilbenützungsverbot für den Ziegenfreilauf zusätzlich geltend, ein Benützungsverbot für diesen Freilauf sei aufgrund der sehr beschränkten Nutzungsdauer per se völlig unverhältnismässig, zumal damit erhebliche bauliche Massnahmen verbunden seien. Der Freilauf werde nur im Winterhalbjahr 8.33 Stunden pro Monat benutzt. Zudem stünden mildere Massnahmen zur Verfügung. So sei der Boden bereits verdichtet worden.