a) In Ziffer 3.3 der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz ein Benützungsverbot für denjenigen Teil des Freilaufbereichs der Ziegen erlassen, der den halben Mindestabstand nach FAT- Bericht 476 unterschreitet. Zudem verlangt sie eine Abschrankung des betroffenen Bereichs. Der fragliche Ziegenauslauf befindet sich nördlich des Stalls im Gebäude Nr. 43a zwischen Hausfas- 19 https://www.biplantol.ch/view/data/8148/2022%20PLUS%20Flyer.pdf; E-Mail vom 6. Januar 2022 in der Beilage zur