Die Behörde muss jedoch nicht auf jedes Argument der Parteien eingehen; es genügt, wenn sie sich mit den wesentlichen Gesichtspunkten auseinandergesetzt hat.21 Die Gemeinde ist mit der angefochtenen Verfügung dieser Begründungspflicht nachgekommen. Sie hat die Überlegungen genannt, von denen sie sich hat leiten lassen. Der Beschwerdeführer war denn auch ohne weiteres in der Lage, die Verfügung sachgerecht anzufechten. 3. Ziegenfreilauf