Daher wird in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung dahingehend ergänzt, dass für die Umsetzung des Benützungsverbots eine Frist von rund vier Monaten eingeräumt wird. Dies gibt dem Beschwerdeführer Zeit, für die im Stall Nr. 43a untergebrachten Tiere nötigenfalls eine alternative Unterbringungsmöglichkeit zu organisieren. Damit werden die vom Beschwerdeführer geltend gemachten existenziellen Auswirkungen für seinen Betrieb und damit seine Familie ausreichend berücksichtigt. Im Übrigen ist es dem Beschwerdeführer freigestellt, den Stall mit einem Abluftkanal über Dach nachzurüsten, wofür allerdings eine Baubewilligung erforderlich ist.