i) Allerdings hat die Baupolizeibehörde eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu setzen (Art. 46 Abs. 2 BauG). Die Frist zur Wiederherstellung muss verhältnismässig sein, d.h. so bemessen, dass die pflichtige Person nach allgemeiner Erfahrung ihre Pflicht bis zum Ablauf der Frist erfüllen kann.20 Im vorliegenden Fall hat die Gemeinde keine solche Frist gesetzt. Daher wird in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung dahingehend ergänzt, dass für die Umsetzung des Benützungsverbots eine Frist von rund vier Monaten eingeräumt wird.