dukt biplantol PLUS tatsächlich zur Geruchsminderung beitragen kann, ist gemäss Angaben des Produzenten nicht wissenschaftlich erwiesen.19 Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich durch den Einsatz dieses Produktes die übermässigen Immissionen verhindern lassen. Die vom Beschwerdeführer als mildere Massnahme vorgeschlagene Reduktion des Tierbestands kommt schon alleine wegen Art. 6 Abs. 2 LRV nicht in Frage, da auch die Emissionen eines reduzierten Tierbestandes nicht über einen bodennahen Ausblas ausgestossen werden dürfen. Richtig ist, dass der Beschwerdegegner gewisse Immissionen in Kauf nehmen muss.