h) Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Gemeinde habe die von ihm getroffenen oder angebotenen Verbesserungsmassnahmen nicht berücksichtigt, ist unbegründet. Soweit er damit den Einbau eines Aktivkohlefilters in die Raumlüftung der Liegenschaft des Beschwerdegegners anspricht, so handelt es sich dabei um eine immissionsbegrenzende Massnahme. Übermässige Immissionen sind jedoch gemäss LRV nicht mit Massnahmen am Immissionsort, sondern mit verschärften Emissionsbegrenzungen zu verhindern. Inwiefern das homöopathisch zubereitete Pro- 17 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 46 N. 9 18 Vorakten, 3. Ordner, Nr. 2