Daraus ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer genügend Zeit gehabt hätte, eine rechtskonforme Situation herbeizuführen, insbesondere mit der Realisierung einer Abführung der Stallabluft über Dach. Damit hätte er es in der Hand gehabt, einem Benützungsverbot mit weitreichenden Konsequenzen für seinen Betrieb zuvorzukommen.