Gleichzeitig teilte die Gemeinde mit, sie beabsichtige, für den Gebrauch des Ausblases ein Benützungsverbot zu erlassen, und gab den Verfahrensbeteiligten die Gelegenheit, sich zu dieser Absicht zu äussern. In seiner Stellungnahme vom 25. Januar 2022 teilte der Beschwerdeführer mit, er werde ein solches Benützungsverbot niemals akzeptieren. Daraufhin erliess die Gemeinde mit Verfügung vom 5. April 2022 das nun angefochtene Benützungsverbot. Daraus ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer genügend Zeit gehabt hätte, eine rechtskonforme Situation herbeizuführen, insbesondere mit der Realisierung einer Abführung der Stallabluft über Dach.