Da der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachkam, führte die Gemeinde in ihrer Verfügung vom 24. September 2021 aus, sie beabsichtige den Bauabschlag zu erteilen. Gleichzeitig gab die Gemeinde den Verfahrensbeteiligten die Gelegenheit, zu dieser Absicht Stellung zu nehmen. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2021 trat die Gemeinde auf das Baugesuch betreffend das Aufsetzen eines Entlüftungskanals nicht ein. Gleichzeitig teilte die Gemeinde mit, sie beabsichtige, für den Gebrauch des Ausblases ein Benützungsverbot zu erlassen, und gab den Verfahrensbeteiligten die Gelegenheit, sich zu dieser Absicht zu äussern.